AGB
- Allgemeine Bestimmungen
- Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Bedingungen gelten für vom Kunden in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit geschlossenen Rechtsgeschäfte. Durch Annahme der Lieferung oder Leistung erkennt der Kunde die Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Geschäfte an, welche den gleichen Vertragsgegenstand betreffen oder mit ihm in Zusammenhang stehen, z.B. die Lieferung von Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien oder die Erbringung von Dienstleistungen.
1.2 Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden wird von uns widersprochen, soweit wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Bedingungen gelten auch für die Fälle, in denen wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag schriftlich unter Hinweis auf diese Bedingungen bestätigt oder ohne Vorbehalte des Kunden ausgeführt haben.
1.3 Vom Kunden vorgenommene Abänderungen dieser AGB werden nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
- Vertragsinhalt bei multifunktionalen Druck-/Kopiersystemen
Bei Verträgen über Geräte, die als Peripheriegerät Teil eines multifunktionalen Kopier-/Drucksystems des Kunden werden, ist der Inhalt des SI-Net-Bogens und/oder des Pflichtenhefts, in dem der Status der beim Kunden vorhandenen Hard- und Software erfasst wird, verbindlicher Vertragsbestandteil. Nachträgliche Änderungen des erfassten Hard- und Softwarestatus werden uns gegenüber erst mit unserer schriftlichen Zustimmung verbindlich.
- Angebot, Vertragsschluss, Preise
3.1 Unsere Angebote oder benannte Preise sind bis Vertragsschluss stets unverbindlich und freibleibend und erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung. Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung, zustande.
3.2 Der Vertragsschluss, soweit es sich hierbei nicht um einen Wartungs- oder Mietvertrag handelt, erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3.3 Bei Dienstleistungen, soweit sie nicht im Rahmen eines Wartungs- oder Mietvertrages erbracht werden, wird ein Fahrt- und Kfz-Kostenanteil pauschal gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
3.4 Wartungsentgelt bzw. Mietzins sowie die Preise für Ausdrucke können von uns durch schriftliche Ankündigung mit einer Frist von 3 Monaten geändert werden. Bei einer Preiserhöhung bis zu 5% hat der Kunde aus Anlass dieser Preiserhöhung kein Kündigungsrecht. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% pro Vertragsjahr ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Ankündigungsfrist schriftlich zu kündigen.
3.5 Miet- und Wartungsbeträge von unter € 100,00/Monat netto sind vierteljährlich im voraus zu zahlen. Weiteres ergibt sich aus I. Ziffer 5.2 und 5.3
- Aufrechnung, Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
- Zahlung, Verzugszinsen
5.1 Forderungen aus Lieferungen sind binnen 7 Tagen mit 2 % Skonto, ohne Abzug spätestens binnen 20 Tagen zahlbar, Forderungen aus Wartungs- oder Mietverträgen sowie für die Erbringung von Dienstleistungen ohne Abzug binnen 8 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
5.2 Zahlt der Kunde nicht innerhalb der jeweiligen Frist, so kommt er ohne Mahnung in Verzug. Wir können Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz verlangen. Uns bleibt das Recht ausdrücklich vorbehalten einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
5.3 Die Vergütung für unsere Forderungen aus Wartungs- und/oder Mietverträgen ist vorbehaltlich I. Ziffer 3.5 monatlich zu entrichten, beginnend mit dem jeweiligen Vertragsschluss. Diese ist für den Rest des Monats anteilig zu zahlen und fällig mit Rechnungsstellung. Danach ist die Grundvergütung monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats fällig. Alle übrigen Entgelte sind nach Leistungserbringung zu entrichten. Die Vergütung wird dem Kunden mittels Bankeinzugsverfahren belastet. Der Kunde verpflichtet sich sein Einverständnis hierzu zu erteilen. Eine entsprechender Vordruck wird dem Kunden zur Verfügung gestellt. Sollte der Kunde sich nicht am Bankeinzugsverfahren beteiligen, sind wir berechtigt für jede vom Kunden vorgenommene Zahlung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 als Mehraufwand zu berechnen. Der Kunde verpflichtet sich, zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzuges eine Deckung in Höhe des Rechnungsbetrages auf dem von ihm angegebenen Konto sicher zu stellen. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift oder, soweit Scheckzahlung vereinbart wurde, für jeden nicht eingelösten Scheck, hat der Kunde uns die hierdurch entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er dies zu vertreten hat.
5.4 Sollten wir Teillieferungen vornehmen, sind wir berechtigt diese entsprechen zu berechnen. Forderungen hieraus sind entsprechend Ziffer 5.1 sofort mit Leistungserfüllung der Teillieferung fällig. Sollten wir Teilleistungen im Rahmen eines Servicevertrages durchgeführt haben, sind wir ebenfalls berechtigt, diese vor Abschluss unserer vertraglich übernommenen Leistung zu berechnen.
5.5 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
- Leistungen durch Dritte
Wir sind berechtigt, unsere vertraglich obliegenden Lieferungen und Leistungen auch durch einen fachkundigen Dritten erbringen zu lassen, welcher dem Kunden schriftlich zu benennen ist. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Vertragsleistungen nur bei dem benannten Dritten abzufordern. Die Rechnungsstellung erfolgt auch in diesem Fall direkt durch uns.
- Haftung
7.1 Unsere Haftung für die Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen ist ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Satz 1 gilt nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) durch uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung beschränkt sich unbeschadet der Ziffer II. 3 auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
- Schriftform, Teilunwirksamkeit
8.1 Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
8.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
- Vertragslaufzeit bei Wartungs- oder Mietverträgen
Bei Wartungs- oder Mietverträgen verlängert sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um jeweils weitere 12 Monate, falls der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
- Außerordentliche Kündigung bei Wartungs- oder Mietverträgen
Jede Vertragspartei kann das Miet- oder Wartungsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos kündigen. Für uns liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Kunde eine Pflicht gem. III. Ziff. 6 oder IV Ziff. 2 verletzt oder, wenn einer der in IV. Ziff. 3 genannten Maßnahmen veranlasst wurde, der Kunde mit mehr als 2 Monatsmieten in Rückstand gerät oder wenn der Kunde die Zählerstandsmeldung wiederholt nicht fristgerecht abgibt. Bei Zahlungsrückstand können wir, statt fristlos zu kündigen, die Mietsache zur Sicherung zurückfordern und vom Kunden Erfüllung des Vertrages im übrigen verlangen. Leistet der Kunde vollständige Zahlung, werden wir die Mietsache wieder installieren. In diesem Fall sind die vereinbarten Transport- und Installationskosten erneut zu zahlen.
- Sicherheitsleistung bei Wartungs- und/oder Mietverträgen
Wir sind berechtigt, von dem Kunden in folgenden Fällen eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts in doppelter Höhe der in der letzten planmäßigen Rechnung geltend gemachten Vergütung zu verlangen: – bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Rechnung, wenn ein Zahlungsrückstand vorliegt, der in den letzten 12 Monaten angefallen und die Höhe einer Durchschnittsrechnung eines Monats entspricht. – bei einem bevorstehenden, beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren.
- Gerichtsstand, Datenverarbeitung
12.1 Ist der Kunde Kaufmann, so ist als Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselprozesse – Völklingen vereinbart. Angaben über den Kunden werden mit dessen Einverständnis zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung für eigene Zwecke gespeichert.
12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
- Telefaxrundschreiben/E-Mailings
Wir nutzen die Form von Telefaxrundschreiben und E-Mailings, um den Kunden über Neuheiten und Angebote zu informieren. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, dieser Form der Informationsbereitstellung zu widersprechen.
- Sonstige Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich Geräte, die in unserem Eigentum stehen, sorgsam zu behandeln.